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   VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988   

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VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988 (https://dejure.org/2010,70880)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988 (https://dejure.org/2010,70880)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - 19 ZB 09.1988 (https://dejure.org/2010,70880)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verurteilung zu einer Freiheitsstraße von 7 Jahren und 6 Monaten wegen insbesondere versuchten Totschlags;Zur Regelausweisung herabgestufte Ist-AusweisungAusweisung; türkischer Staatsangehöriger; besonderer Ausweisungsschutz; Wiederholungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988
    Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn nur die entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer seine bisherige Straftat wiederholt (vgl. BVerwGE 81, 155 [159 ff.]; 101, 247 [253]; 106, 351 [357]; s. auch Langeheine in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht 2008, § 5 RdNr. 125 a.E.).

    Aufgrund des durch § 56 Abs. 1 AufenthG gewährleisteten besonderen Ausweisungsschutzes ist vielmehr regelmäßig eine "gesteigerte Wiederholungsgefahr" (vgl. VGH BW vom 2.7.2001 - 13 S 2326/99 ) im Sinne einer "erhöhten Gefährdung" (vgl. BVerwG 81, 155 [160]; 101, 247 [253]) erforderlich (s. hierzu auch Discher in GK-AufenthG, vor §§ 53 ff. RdNr. 1150).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Ausweisung zwar grundsätzlich auch im Fall eines erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, also zu dem Zweck erfolgen, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen und von der Begehung von Straftaten abzuschrecken (vgl. BVerwGE 81, 155; 101, 247; st. Rspr.).

    Infolgedessen ist in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten deutscher entwickelter Maßstäbe eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwGE 81, 155 [161]; 101, 247 [254 ff.] st. Rspr.).

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988
    Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn nur die entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer seine bisherige Straftat wiederholt (vgl. BVerwGE 81, 155 [159 ff.]; 101, 247 [253]; 106, 351 [357]; s. auch Langeheine in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht 2008, § 5 RdNr. 125 a.E.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Ausweisung zwar grundsätzlich auch im Fall eines erhöhten Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 AufenthG auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, also zu dem Zweck erfolgen, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen und von der Begehung von Straftaten abzuschrecken (vgl. BVerwGE 81, 155; 101, 247; st. Rspr.).

    Infolgedessen ist in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten deutscher entwickelter Maßstäbe eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwGE 81, 155 [161]; 101, 247 [254 ff.] st. Rspr.).

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988
    In Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität sind die Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung zwar grundsätzlich zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 - 1 B 221/94 ; BVerwGE 106, 351).

    Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn nur die entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ausländer seine bisherige Straftat wiederholt (vgl. BVerwGE 81, 155 [159 ff.]; 101, 247 [253]; 106, 351 [357]; s. auch Langeheine in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht 2008, § 5 RdNr. 125 a.E.).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988
    Auch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die von Art. 8 EMRK geschützten privaten Rechte (vgl. EuGH vom 29.4.2004 DVBl 2004, 876) erscheint nicht ernstlich fraglich.
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988
    Rechtsfehler in der Ermessensausübung und der Abwägung des Beklagten hinsichtlich der privaten Belange des Klägers gegenüber den inmitten stehenden öffentlichen Belangen (zur Berücksichtigung späterer Entwicklungen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vgl. BVerwG vom 3.8.2004 - 1 C 30/02 ) sind insoweit nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988
    Der Einwand des Klägers, dass lediglich eine Ermessensausweisung in Betracht komme, übersieht, dass das Landratsamt - wie offensichtlich auch das Verwaltungsgericht - zwar von einer Regelausweisung ausgegangen ist, hilfsweise jedoch auch eine Ermessensentscheidung in Form einer Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles getroffen hat (vgl. hierzu BVerwG vom 23.10.2007 - 1 C 10/07 ; BVerfG vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 ), die im weiteren Verfahren entsprechend dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung, nämlich dem der Entscheidung des Gerichts, durch den Beklagten zulässigerweise (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt wurde.
  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988
    Dass im vorliegenden Fall die Ausweisung wegen der abgeurteilten schwerwiegenden Straftat des Klägers aus generalpräventiven Gründen rechtsfehlerfrei deshalb möglich ist, weil diese Maßnahme nicht lediglich abstrakt, sondern auch nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls geeignet ist, abschreckend auf andere, als potentielle Straftäter in Betracht kommende Ausländer zu wirken (vgl. BVerwG vom 3.5.1973 - 1 C 33.72 vom 2.2.1979 - 1 B 238.78 ), hat der Kläger nicht weiter angegriffen.
  • BVerwG, 10.02.1995 - 1 B 221.94

    Nichtanwendung der Regel-Ausweisung bei Begehung eines Drogendelikts durch einen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988
    In Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität sind die Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung zwar grundsätzlich zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 - 1 B 221/94 ; BVerwGE 106, 351).
  • BVerwG, 02.02.1979 - 1 B 238.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988
    Dass im vorliegenden Fall die Ausweisung wegen der abgeurteilten schwerwiegenden Straftat des Klägers aus generalpräventiven Gründen rechtsfehlerfrei deshalb möglich ist, weil diese Maßnahme nicht lediglich abstrakt, sondern auch nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalls geeignet ist, abschreckend auf andere, als potentielle Straftäter in Betracht kommende Ausländer zu wirken (vgl. BVerwG vom 3.5.1973 - 1 C 33.72 vom 2.2.1979 - 1 B 238.78 ), hat der Kläger nicht weiter angegriffen.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2001 - 13 S 2326/99

    Ausnahme von Regelausweisung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2010 - 19 ZB 09.1988
    Aufgrund des durch § 56 Abs. 1 AufenthG gewährleisteten besonderen Ausweisungsschutzes ist vielmehr regelmäßig eine "gesteigerte Wiederholungsgefahr" (vgl. VGH BW vom 2.7.2001 - 13 S 2326/99 ) im Sinne einer "erhöhten Gefährdung" (vgl. BVerwG 81, 155 [160]; 101, 247 [253]) erforderlich (s. hierzu auch Discher in GK-AufenthG, vor §§ 53 ff. RdNr. 1150).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2011 - 18 A 1603/10

    Anforderungen an di Ausweisung eines 1987 in die BRD eingereisten Türken wegen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 -, InfAuslR 2005, 49; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 - 18 B 70/06 -, juris, m.w.N. BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 19 ZB 09.1988 -, AuAS 2010, 161.
  • VG Würzburg, 07.11.2022 - W 7 K 21.902

    Minderjähriges iranisches und minderjähriges deutsches Kind, mangels

    Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, U.v. 4.5.1990 - 1 B 82.89, juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 19 ZB 09.1988, AuAS 2010, 161 ff.).
  • VGH Bayern, 31.01.2011 - 10 ZB 10.2868

    Ausweisung wegen Betäubungsmittelstraftaten - Ausnahme von der gesetzlichen

    Dass eine Straftat als Ausweisungsgrund im Sinne von § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG auch aus generalpräventiven Erwägungen als besonders schwerwiegend bewertet werden und ein öffentliches Interesse an der Ausweisung des Ausländers (mit-)begründen kann, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. BVerwG vom 31.8.2004 InfAuslR 2005, 49/51 unter Hinweis auf seine st. Rspr.; BayVGH vom 25.5.2010 Az. 19 ZB 09.1988 RdNr. 11; OVG RhPf vom 30.7.2010 Az. 7 A 11230/09 RdNrn. 35 ff.; OVG Lüneburg vom 2.11.2009 Az. 11 ME 408/09 RdNr. 10; vgl. auch Hailbronner, a.a.O., RdNrn. 19 ff. zu § 56 mit weiteren Rspr.-nachweisen; a.A. allerdings mit nicht überzeugender Begründung Mayer, Verwaltungsarchiv, 101. Bd., 4/2010, 482/514 unter Berufung auf einen "Systemwechsel im Ausweisungsrecht").
  • VG München, 12.02.2014 - M 25 K 13.3242

    Ausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; Schutz der Ehe; Schutz des Privatlebens

    Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine umfassende Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse, der Art und dem Ausmaß der Erfüllung des Ausweisungsgrundes sowie der dabei herrschenden Umstände vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 19 ZB 09.1988 - AuAs 2010, 161 ff.).
  • VG München, 02.12.2010 - M 24 K 10.1748

    Zur Ermessensausweisung herabgestufte Ist-Ausweisung

    Aufgrund des besonderen Ausweisungsschutzes ist vielmehr regelmäßig eine "gesteigerte Wiederholungsgefahr" im Sinne einer "erhöhten Gefährdung" erforderlich (BayVGH vom 25.5.2010, Az. 19 ZB 09.1988, juris RdNr. 7).
  • VG Würzburg, 29.11.2021 - W 7 K 21.346

    Erfolglose Klage gegen Ausweisung

    Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, U.v. 4.5.1990 - 1 B 82.89, juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 19 ZB 09.1988, AuAS 2010, 161 ff.).
  • VG München, 20.01.2011 - M 12 K 10.4237

    Afghanischer Staatsangehöriger; Ausweisung; Ermessen; erhebliche Straftat

    Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist in solchen Konstellationen nur dann zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BayVGH v. 25.5.2010 - 19 ZB 09.1988).
  • VG München, 10.12.2014 - M 25 K 14.1643

    Ausweisung eines Vergewaltigers mit besonderem Ausweisungsschutz

    Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine umfassende Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse, der Art und dem Ausmaß der Erfüllung des Ausweisungsgrundes sowie der dabei herrschenden Umstände vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 19 ZB 09.1988 - AuAs 2010, 161 ff.).
  • VG München, 13.03.2012 - M 4 K 11.154

    Ausländerrecht; Klage unbegründet; Verstoß gegen BtmG (Freiheitsstrafe von 2

    Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist auf Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse, der Art und dem Ausmaß der Erfüllung des Ausweisungsgrundes sowie der dabei herrschenden Umstände zu beurteilen (vgl. BayVGH v. 25.5.2010, Az.: 19 ZB 09.1988, juris).
  • VG Würzburg, 19.04.2021 - W 7 K 20.1267

    Rechtmäßige Ausweisung wegen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses

    Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BVerwG, U.v. 4.5.1990 - 1 B 82.89, juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 25.5.2010 - 19 ZB 09.1988, AuAS 2010, 161 ff.).
  • VG Würzburg, 13.07.2015 - W 7 K 14.977

    Rechtmäßige zwingende Ausweisung bei wiederholter Begehung von Straftaten

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